Der seit 1876 bestehende Bürgerrat ist die Exekutive der Bürgergemeinde und wird alle vier Jahre durch die Bürgerversammlung gewählt. Bis in die 1980er-Jahre entsprach seine personelle Zusammensetzung weitgehend jener des Gemeinderats.
Der Bürgerrat ist die Exekutive der Bürgergemeinde und vertritt diese nach aussen. Er beruft die Bürgerversammlung ein, die sich aus dem Stimmberechtigten der Bürgergemeinde zusammensetzt, und vollzieht deren Beschlüsse. Zudem verantwortet er alle Geschäfte der Bürgergemeinde, für die nicht die Bürgerversammlung zuständig ist. So behandelt er die Begehren ins Bürgerrecht der Gemeinde, was bei Ausländern gleichzeitig die Aufnahme ins Schweizer Bürgerrecht bedeutet.
Der Bürgerrat besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und vier weiteren Mitgliedern, die von der Bürgerversammlung aus dem Stimmberechtigten der Bürgergemeinde gewählt werden. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
In Riehen verfügten – mit Ausnahme der kurzen Phase der Helvetischen Republik (1798–1803) – traditionell bloss Männer, die das Riehener Bürgerrecht besassen und nicht bevogtet waren, über politische Mitbestimmungsrechte. Entsprechend setzte sich auch der 1803 geschaffene Gemeinderat als Exekutive der Gemeinde ausschliesslich aus Riehener Bürgern zusammen.
Mit der Einführung des Einwohnerprinzips durch die revidierte Bundesverfassung von 1874 wurde 1875 eine neue Kantonsverfassung erforderlich. Ein Jahr später verabschiedete der Grosse Rat ein Gemeindegesetz, das die Trennung von Einwohnergemeinde und Bürgergemeinde festlegte. Damit verbunden war die Schaffung eines Bürgerrats als ausführende Behörde der Bürgergemeinde. Er war für Einbürgerungen sowie für die Verwaltung des Bürgerguts und des Armenwesens – der damaligen Form der Sozialhilfe – zuständig.
Das Gemeindegesetz sah für den Bürgerrat und den Gemeinderat als Exekutiven der Bürger- und der Einwohnergemeinde eine weitgehend identische personelle Zusammensetzungen vor. Lediglich für Gemeinderäte ohne Riehener Bürgerrecht musste im Bürgerrat ein Ersatzmitglied gewählt werden; diese Regelung wurde im Gemeindegesetz von 1918 nochmals ausdrücklich bestätigt. In der Praxis kam dies jedoch über lange Zeit nur selten vor: Bis 1970 wurden lediglich zehn Bürgerräte gewählt, die nicht zugleich dem Gemeinderat angehörten.
Da die Gemeindepräsidenten stets Ortsbürger waren, übten sie lange Zeit gleichzeitig auch das Amt des Bürgerratspräsidenten aus. Dies änderte sich erst 1982, als Gerhard Kaufmann als Bürgerratspräsident zurücktrat, das Amt des Gemeindepräsidenten aber beibehielt. Dieses Beispiel machte schnell Schule, sodass 1994 keine Gemeinderäte mehr im Bürgerrat Einsitz nahmen.
Mitgliederzahl und Wahlmodus
Das Gemeindegesetz von 1876 schrieb vor, dass Gemeinde- und Bürgerrat stets gleich viele Mitglieder umfassen mussten. Als die Zahl der Gemeinderatsmitglieder 1951 von fünf auf sieben erhöht wurde, erfolgte deshalb auch eine entsprechende Erweiterung des Bürgerrats. Von diesem Grundsatz wurde erst 2010 abgewichen, als der Bürgerrat wieder auf fünf Mitglieder verkleinert wurde, ohne eine entsprechende Reduktion des Gemeinderats.
Seit 1876 ist die Bürgergemeindeversammlung für die Wahl des Bürgerrats zuständig. Daran wurde auch festgehalten, als die Einwohnergemeinde 1924 die Gemeindeversammlung durch ein Parlament, den Weiteren Gemeinderat, ersetzte.
Das bereits im Gemeindewahlgesetz von 1830 verankerte Prinzip der geheimen Wahl der Exekutive durch die Gemeindeversammlung wurde 1876 auch auf die Bürgergemeinde übertragen. Bestrebungen, dies zu ändern, blieben erfolglos.
1957 ermächtigte der Kanton Basel-Stadt die Bürgergemeinden, das Frauenstimmrecht einzuführen. Die Bürgergemeinde von Riehen machte von dieser Möglichkeit Gebrauch: Am 26. Juni 1958 sprach die Bürgerversammlung den Frauen mit grosser Mehrheit das Stimm- und Wahlrecht zu. Im September wählte sie dann als Vertretung für den Gemeinderat Jules Ammann-Schmid, der kein Riehener Bürgerrecht besass, Gertrud Späth-Schweizer in den Bürgerrat. Sie war die erste Frau, die eine politischer Behörde der Schweiz angehörte.
2002 wurde mit Simone Forcart-Staehelin erstmals eine Frau an die Spitze des Bürgerrats gewählt.
Mit der Übernahme der Sozialhilfe durch die Einwohnergemeinde im Jahr 2005 verlor der Bürgerrat eine der wichtigsten seiner bisherigen Aufgaben. Seither konzentriert sich seine Tätigkeit vor allem auf die Behandlung von Bürgerrechtsgesuchen. Hinzu kommen die Aufsicht über den Waldbesitz der Bürgergemeinde und das Landpfrundhaus.
Neben dem Kerngeschäft, der Behandlung der Bürgerrechtsbegehren, verblieben damit noch die Aufsicht über den Waldbesitz der Bürgergemeinde und das Landpfrundhaus. Daneben erfüllt der Bürgerrat weiterhin repräsentative Aufgaben, etwa im Rahmen des jährlichen Waldumgangs oder der Jungbürger:innenfeier.
Autorin / Autor: Stefan Hess | Zuletzt aktualisiert am 25.5.2026
Kaufmann, Gerhard: Ein Relikt behauptet sich. In: Jahrbuch z’Rieche 2007. S. 103–111.
Raith, Michael: Aus der Geschichte des Gemeinderates von Riehen. In: Jahrbuch z’Rieche 1969. S. 45–85, hier S. 50f., 70
Raith, Michael: Zweihundert Jahre gelebte Demokratie. In: Jahrbuch z’Rieche 1999. S. 4–37, hier S. 16, 24f., 27.
Schmid, Rudolf: Das Landpfrundhaus des Kantons Basel-Stadt in Riehen. In: Jahrbuch z’Rieche 1982. S. 62–95, hier S. 66, 73, 79, 95.
Spriessler, Rolf: Die Bürgergemeinde im Aufwind. In: Jahrbuch z’Rieche 2023. S. 94–97.
Koellreuter, Isabel et al.: Herrschaft und Gemeinschaft. In: Schnyder, Arlette et al.: Riehen – ein Portrait. Basel 2010. S. 40–71, hier S. 50f.
Raith, Michael: Gemeindekunde Riehen. 2. überarbeitete und aktualisierte Aufl. Riehen 1988. S. 234–237.
Vögelin, Hans Adolf: Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart (1798–1970). In: Bruckner, Albert et al.: Riehen – Geschichte eines Dorfes. Riehen 1972. S. 319–410, hier S. 338, 408.